Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erkrankung im Kündigungszeitpunkt und bei der Beendigung der Anstellung bereits überwunden habe, d.h. sie sei krebsfrei gewesen. Die teilweise Einschränkung bei der Arbeitsunfähigkeit sei in dieser Phase auf die Nebenfolgen der zur Krebsbekämpfung angewandten Therapien zurückzuführen gewesen.