Auch ohne den Arbeitsunterbruch wären die Berufserfahrung und deren Beurteilung auf diesem Niveau fortgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Erwähnung des krankheitsbedingten Arbeitsunterbruchs keinen Aussagewert hinsichtlich der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und das rechnerische Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeitsunterbruchs und derjenigen der Anstellung sei zweitrangig.