Bis zur Erkrankung im Oktober 2020 habe sie eine rund siebenjährige Berufserfahrung aufgewiesen. Das abschliessende Er- fahrungs- und Qualitätsniveau habe sie spätestens Ende 2019 erreicht, was einerseits aus dem Zwischenzeugnis vom 15. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 7), andererseits aus den jährlichen Mitarbeiterbeurteilungen für die Jahre 2015 bis 2019 (Beschwerdebeilagen 8–12) ersichtlich sei. In den Jahren vor der Erkrankung habe sich an der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin kaum noch etwas verändert. Auch ohne den Arbeitsunterbruch wären die Berufserfahrung und deren Beurteilung auf diesem Niveau fortgesetzt worden.