Die Nichterwähnung des Arbeitsunterbruchs würde zudem nicht zu einem falschen Eindruck betreffend die bei der Stadt Q. erworbene Berufserfahrung führen. Schon bei ihrem Stellenantritt bei der Stadt Q. habe sich die Beschwerdeführerin nicht erst grundlegend in die ihr anvertrauten Aufgabengebiete einarbeiten müssen. Vielmehr habe sie auf ihre umfangreiche Erfahrung aus der vorherigen gleichartigen Anstellung in S. zurückgreifen können, bei deren Antritt per 1. März 2013 ebenfalls schon ein Fundus an Fachwissen vorhanden gewesen sei, welches sie danach laufend erweitert habe. Bis zur Erkrankung im Oktober 2020 habe sie eine rund siebenjährige Berufserfahrung aufgewiesen.