Hier könne nicht ausschlaggebend sein, wie lange die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt gewesen sei, sondern wie lange sie krankheitsbedingt vollständig ausgefallen sei. Der vollständige Arbeitsunterbruch der Beschwerdeführerin habe rund 17 Monate gedauert, was einem Anteil von einem Fünftel der Anstellungsdauer entspreche. Schon unter diesem Aspekt sei fraglich, ob überhaupt von einem erheblich ins Gewicht fallenden Arbeitsunterbruch gesprochen werden könne. Die Nichterwähnung des Arbeitsunterbruchs würde zudem nicht zu einem falschen Eindruck betreffend die bei der Stadt Q. erworbene Berufserfahrung führen.