SR 235.1) eines besonderen Rechtfertigungsgrundes bedürfe. Nach der vom Stadtrat zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe eine Erkrankung der Arbeitnehmerin nur dann im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht falle. Dies treffe auf Krankheiten zu, die einen erheblichen Einfluss auf die Leistung oder das Verhalten der Arbeitnehmerin hätten oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage stellten und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildeten. -7-