2.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Arbeitszeugnis dürfe grundsätzlich keine Angaben über den Gesundheitszustand und Krankheiten der Zeugnisempfängerin enthalten, da das Arbeitszeugnis keine Krankengeschichte sei und weil Daten über die Gesundheit zu den besonders schützenswerten Personendaten zählten, deren Bekanntgabe gemäss Art. 328b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) eines besonderen Rechtfertigungsgrundes bedürfe.