Demgegenüber seien im einleitenden Absatz eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nur die Anstellungsdauer und das Anstellungspensum, nicht hingegen das tatsächlich geleistete Pensum anzugeben. Diese Angaben seien somit unabhängig von der Frage der Erwähnung der gesundheitsbedingten Einschränkungen und den damit einhergehenden Abwesenheiten so im Zeugnistext stehen zu lassen.