Der für eine lange Zeit beeinträchtigte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen Einfluss auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit gehabt. Diese Einschränkungen seien im Sinne des Wahrheits- und Vollständigkeitsgebots im Arbeitszeugnis zu erwähnen, zumal das Weglassen dieser Absenzen zu einem falschen Eindruck bezüglich der geleisteten Arbeit führen würde. Demgegenüber seien im einleitenden Absatz eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nur die Anstellungsdauer und das Anstellungspensum, nicht hingegen das tatsächlich geleistete Pensum anzugeben.