4.1) im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt habe. Die Stadt Q. habe als Arbeitgeberin die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen und dabei unter anderem dem Zeugnisgrundsatz der Vollständigkeit und dem Wahrheitsgebot Rechnung zu tragen. Der für eine lange Zeit beeinträchtigte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen Einfluss auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit gehabt.