Dazu erwog der Stadtrat, dass die Beschwerdeführerin während rund 21 Monaten (zu 100% von Ende Oktober 2020 bis 15. November 2021, zu 80% bis 30. November 2021 und zu 50% bis 31. Juli 2022) nur eingeschränkt arbeits- und leistungsfähig gewesen sei, was rund einem Viertel ihrer gesamten Anstellungsdauer bei der Stadt Q. entspreche. Die gesundheitlichen Einschränkungen hätten auch im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortbestanden. Folglich könne nicht von einer geheilten Krankheit ausgegangen werden, die gemäss Rechtsprechung (BGE 144 II 345, Erw. 5.2.1; 136 III 510, Erw. 4.1) im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfe.