2. 2.1. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage im zweitletzten Absatz des vom Stadtrat ausgestellten Arbeitszeugnisses lautet wie folgt: Leider erkrankte A. Ende Oktober 2020 schwer und musste ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellen. Es freute uns sehr, dass sie ihre Arbeit am 16. November 2021 wieder aufnehmen und bis zu ihrem Austritt mit einem Pensum von 50% ausüben konnte. -6-