vom 30. September 2014 und dessen Annahme seitens des Beschwerdeführerin begründet und durch Beschluss vom 24. Juni 2020 angepasst (Erhöhung des Pensums auf 100%), beruht mithin nicht auf Vertrag, sondern einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung (vgl. den Entscheid des Personalrekursgerichts KL.2002.50003 vom 16. April 2003, Erw. I/2a). Folgerichtig wurde der hier angefochtene Entscheid des Stadtrats vom 25. Oktober 2022 betreffend Arbeitszeugnis als Beschluss ausgestaltet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.