5. Mit Eingaben vom 21. August 2023 und 23. August 2023 verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verhandlung und die Einreichung von Schlusssätzen, der Stadtrat Q. unter der Bedingung, dass die aus seiner Sicht unzutreffenden Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächliche Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten seit Stellenantritt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht als relevant erachtet würden. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: