4. Mit Verfügung vom 4. August 2023 teilte der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien mit, dass sich aus seiner Sicht weitere Beweismassnahmen, namentlich die von beiden Parteien beantragte Parteibefragung und die vom Stadtrat angebotene Zeugenbefragung von B. (ehemalige Leiterin der Abteilung Planung und Bau) erübrigten, da der rechtserhebliche Sachverhalt in den Verfahrensakten hinreichend dokumentiert sei. Gleichzeitig fragte er die Parteien unter Fristansetzung an, ob sie unter diesen Vorzeichen bereit seien, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit Partei- und Zeugenbefragung) zu verzichten, samt Verzicht auf schriftliche Schlusssätze.