5. Am 22. August 2022 gelangte A. an den Stadtrat Q. und beantragte, dass im Arbeitszeugnis auf den Textausschnitt mit Erwähnung ihrer Krankheit zu verzichten und stattdessen im einleitenden Absatz ergänzend festzuhalten sei, dass sie nach der kurzzeitigen Erhöhung ihres Pensums von 90% auf 100% bis zu ihrem Austritt nur noch mit einem Pensum von 50% gearbeitet habe. B. Am 25. Oktober 2022 fasste der Stadtrat Q. den folgenden Beschluss: Am Wortlaut des qualifizierten Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2022 wird festgehalten. C. 1. Dagegen erhob A. am 23. November 2022 Beschwerde (ev. Klage) beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: -3-