2.2. Das Honorar der unentgeltlichen Vertreterin bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Kostennote vom 22. Februar 2023 weist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 2 h aus sowie Aufwendungen für Porto von Fr. 11.80, für 84 Kopien von Fr. 42.00 sowie für Telefon/Fax von Fr. 10.00, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die geltend gemachte Entschädigung von aufgerundet Fr. 600.00 kann genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. - 11 -