In Anbetracht der unterbliebenen Anzeige und angesichts einer leicht überdurchschnittlichen Komplexität der Streitsache erscheint eine Dauer von acht Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung noch knapp vertretbar. Dies gilt, obwohl die Angelegenheit im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde seit 13 Monaten bei der Beschwerdestelle SPG hängig war, was tendenziell überlang erscheint. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 eine 10-tägige Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (Vorakten 36).