5.5. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen. Die Abklärung der relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen ist mit gewissem Aufwand verbunden. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt hat, bestand für diese keine Möglichkeit, innerhalb der anfallenden Geschäftslast eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen. In Anbetracht der unterbliebenen Anzeige und angesichts einer leicht überdurchschnittlichen Komplexität der Streitsache erscheint eine Dauer von acht Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung noch knapp vertretbar.