5.4. Was die Komplexität des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelangt, handelt es sich um eine Sozialhilfesache mit leicht überdurchschnittlichem Aufwand. Es stellen sich Rechtsfragen in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in Bezug auf die Rückzahlungspflicht. Strittig ist im Weiteren die Zulässigkeit diverser Auflagen/Weisungen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer 11-seitigen Verwaltungsbeschwerde vom 21. Oktober 2021 und der 9-seitigen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 diverse Sachverhaltsbehauptungen und rechtliche Standpunkte vor. -9-