Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung einzig bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 entzogen (vgl. Dispositiv-Ziffer 8); diese beschränkt sich jedoch auf den Wortlaut "Kenntnisnahme" und hat daher keine Rechtswirkungen bzw. Rechtsnachteile für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdestelle SPG hat keine gegenteiligen Anordnungen getroffen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Rückzahlung und die verfügten Auflagen/Weisungen während des Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden können (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG).