Die Beschwerdeführerin hatte sich vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt. Eine Erkundigung über den Stand des Verfahrens und den Zeitbedarf für den Erlass des Entscheids sowie gegebenenfalls eine Abmahnung, das Verfahren beförderlich weiterzuführen, konnten von der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden. Eine vorgängige Anzeige ist in der Regel im prozessualen Interesse beider Parteien, da sie Beschwerdeführenden weiteren Aufwand und Zeitverlust aufgrund eines zusätzlichen Beschwerdeverfahrens ersparen kann und der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls ermöglicht, eine Priorisierung vorzunehmen und zeitnah zu entscheiden.