Sie sei auch nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da gegen die Verzögerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich sei. Dies schliesse indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt werde.