3. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sein Beschluss aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst keine Rechtswirkung entfaltet. Die Komplexität des Falles sei als hoch einzustufen und eine Verfahrensdauer von acht Monaten erscheine auch angesichts der Auslastung der Beschwerdestelle SPG nicht aussergewöhnlich. Während des Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen und habe damit zur Komplexität des Verfahrens beigetragen.