Bezüglich dieser Anordnungen sei die aufschiebende Wirkung weder vom Gemeinderat noch von der Beschwerdestelle SPG entzogen worden. Somit habe die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens -6- keine finanzielle Einbusse. Die Beschwerdeführerin habe selbst mehrmals um Fristerstreckung zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme ersucht.