2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die gerügte Rechtsverzögerung sei ihr gegenüber zuvor nicht geltend gemacht worden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr die Beschwerdeführerin eine allfällige Rechtsverzögerung vorgängig anzeigen müssen. Die Argumentation mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seien der unrechtmässige Bezug sowie diverse Auflagen und Weisungen. Bezüglich dieser Anordnungen sei die aufschiebende Wirkung weder vom Gemeinderat noch von der Beschwerdestelle SPG entzogen worden.