Das Verfahren sei von geringer Komplexität und es lägen alle notwendigen Unterlagen vor. Aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage hätte die Vorinstanz einen Entscheid erlassen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen. Unter den vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdestelle SPG für den Entscheid mehr als acht Monate benötige.