3. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. U.K.u.E.F. 2. In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdestelle SPG um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Der Gemeinderat B. stellte in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.