3. Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 11. Februar 2022 Stellung, der Gemeinderat B. in jener vom 8. März 2022. 4. Das Beschwerdeverfahren BE.2021.155 ist bei der Beschwerdestelle SPG hängig. C. 1. Am 23. November 2022 erhob A. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren: 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid in den Fällen BE.2021.155 sowie (…) zu fällen. 2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin in den Fällen BE.2021.155 und (…) nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen.