4. Die Angelegenheit sei zurückzuweisen zur Gewährung der der Beschwerdeführerin zustehenden Sozialhilfe gemäss den Erwägungen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 7. U.K.u.E.F. -4- 2. Der Gemeinderat B. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.