B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Gemeinderates B. vom 13. September 2021 sei zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Ziff. 2, 5, 7 und 8 des Beschlusses des Gemeinderates B. vom 13. September 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder ab August 2021 uneingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe haben.