6. Die Kosten für die Kinderbetreuung werden übernommen, wenn und solange Frau A. und der Kindsvater beide erwerbstätig sind oder soweit sie aus Gründen des Kindeswohls notwendig erscheinen. Die Kinderbetreuung ist durch Frau A. frühzeitig und selbständig zu organisieren und dabei wo nötig mit dem RSD abzusprechen.