3. Die Gemeinde B. beauftragt den RSD, eine Strafanzeige gegen Frau A. wegen Verdacht auf Beteiligung an unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB einzureichen. 4. Für die Kinder werden weiterhin ausgewiesene situationsbedingte Leistungen sozialhilferechtlich übernommen, namentlich Kostengutsprachen für die Finanzierung der laufenden Sozialpädagogischen Familienbegleitung und bei Bedarf und Notwendigkeit weitere notwendige kindesbezogene situationsbedingte Leistungen. 5. Frau A. hat