Die Beschwerdeführerin wird während des Beschwerdeverfahrens weiterhin mit materieller Hilfe unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem die Vorinstanz während acht Monaten keine Verfahrenshandlungen vornahm, kann das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht als aussichtlos bezeichnet werden. Somit ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung.