Ergänzend kann aber festgehalten werden, dass im Anschluss an das verwaltungsgerichtliche Urteil ein zeitnaher Entscheid der Vorinstanz erwartet wird. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).