Da der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens existenzsichernde Leistungen ausgerichtet werden, ist auch insofern ein unverzüglicher Entscheid nicht zwingend. Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch in erster Linie mit ihrem Interesse an Rechtssicherheit bzw. mit einer psychischen Belastung, die sie auf die bestehende Ungewissheit zurückführt. Diese Vorbringen erscheinen aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, eine Verfahrensverzögerung bzw. eine ungebührliche Untätigkeit der Vorinstanz vermögen sie jedoch nicht zu begründen. Somit kann der Beschwerdestelle SPG aktuell noch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.