Anbetracht der unterbliebenen Anzeige und angesichts der überdurchschnittlichen Komplexität der Streitsache erscheint eine Dauer von acht Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar. Dabei ist zu beachten, dass die Angelegenheit im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde seit weniger als elf Monaten bei der Beschwerdestelle SPG hängig war. Damit erscheint die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht überlang. Da der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens existenzsichernde Leistungen ausgerichtet werden, ist auch insofern ein unverzüglicher Entscheid nicht zwingend.