5.5. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen. Die Abklärung der relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen ist mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an die Vorinstanz gewandt hat, bestand für diese keine Möglichkeit, innerhalb der anfallenden Geschäftslast eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen. In -9-