Unter diesen Umständen kann nicht von einem "einfachen" Fall ausgegangen werden, der nur geringen Aufwand verursacht. Die Beschwerdeführerin selbst bringt in ihrer 12-seitigen Verwaltungsbeschwerde vom 3. Januar 2022 und der 11-seitigen Stellungnahme vom 17. Februar 2022 diverse Sachverhaltsbehauptungen und rechtliche Standpunkte vor.