Diese Ausgangslage erfordert aus Sicht der Beschwerdeführerin zwar nicht einen unmittelbaren Entscheid in der Hauptsache, dennoch ist angesichts der angeordneten Einstellung der materiellen Hilfe eine beförderliche Verfahrensführung angezeigt. Neben der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechtssicherheit besteht auch ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, dass während des Beschwerdeverfahrens nicht über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen gewährt werden, auf welche möglicherweise kein Anspruch besteht.