Das Beschwerdeverfahren BE.2022.004 hat einen Einstellungsbeschluss zum Gegenstand, wobei die Beschwerdestelle SPG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt hat. Diese bewirkt, dass die Einstellung der materiellen Hilfe während des Beschwerdeverfahrens nicht umgesetzt werden kann und zuvor getroffene Anordnungen weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin werden entsprechend der Darstellung der Vorinstanz während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens existenzsichernde Sozialhilfeleistungen ausgerichtet.