Anders verhält es sich in der Regel namentlich bei Leistungseinstellungen, die zur Folge haben, dass keine materielle Hilfe ausgerichtet wird und die Existenzsicherung nicht mehr gewährleistet ist. In den betreffenden Fällen kommt neben einem beförderlichen Verfahren den Anordnungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und vorsorglichen Massnahmen (§ 46 VRPG) besondere Bedeutung zu. -8-