5.2. Nicht relevant für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung ist hingegen das generelle Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem RSD und ob sie im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Ob der Beschwerdestelle SPG eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, ist einzig aufgrund der Umstände im Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat von der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Unterlagen einverlangt.