Im Zusammenhang mit den Kinderzulagen seien ihr Pflichtverletzungen anzulasten, was zusätzlichen Aufwand verursacht habe. Aufgrund der Strafanzeige und der Trennung vom Ehemann bestehe ein besonderer Abklärungsbedarf. 4. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet -6-