mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Verfahrensdauer im bisherigen Rahmen mit Sozialhilfe unterstützt werde. Bei der vorliegenden Angelegenheit handle es sich um keinen einfachen, sondern einen eher komplexen Fall. Umstritten seien insbesondere die Sachverhaltsfeststellung (unter anderem hinsichtlich der tatsächlich gelebten Wohnverhältnisse), die Beweisthematik und die rechtliche Würdigung.