2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die gerügte Rechtsverzögerung sei ihr gegenüber zuvor nicht geltend gemacht worden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr die Beschwerdeführerin eine allfällige Rechtsverzögerung vorgängig anzeigen müssen. Die Argumentation mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sei die Einstellung der materiellen Hilfe; mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Verfahrensdauer im bisherigen Rahmen mit Sozialhilfe unterstützt werde.