Verfahren sei für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung, da sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde weiterhin Sozialhilfeleistungen erhalte, auf die sie angewiesen sei. Ein positiver Beschwerdeentscheid würde sie angesichts der finanziellen Notlage auch psychisch stark entlasten. Das Verfahren sei von geringer Komplexität und es lägen alle notwendigen Unterlagen vor. Aufgrund des Sachverhalts und der Rechtslage hätte die Vorinstanz einen Entscheid erlassen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst nichts zur Verfahrensverzögerung beigetragen.