II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Rechtsverzögerung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG. Sie habe am 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde erhoben. Die letzte Verfahrenshandlung der Vorinstanz datiere vom 17. März 2022 (Zustellung der Duplik des Gemeinderats B. vom 8. März 2022 an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme). Weitere Verfahrenshandlungen seien danach nicht mehr erfolgt und bis dato liege kein Entscheid vor. In Sozialhilfesachen seien Entscheide angesichts der finanziellen Lage der Betroffenen so schnell als möglich zu treffen. Das -5-