1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid in den Fällen (…) sowie BE.2022.004 zu fällen. 2. Es sei eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin in den Fällen (…) und BE.2022.004 nach § 41 Abs. 2 VRPG festzustellen. 3. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. U.K.u.E.F. -4-