2. Die Beschwerdestelle SPG erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung. 3. Der Gemeinderat B. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin nahm in der Replik vom 17. Februar 2022 Stellung, der Gemeinderat B. in der Duplik vom 8. März 2022. 5. Das Beschwerdeverfahren BE.2022.004 ist bei der Beschwerdestelle SPG hängig. C. 1. Am 23. November 2022 erhob A. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren: